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Recht

Hier finden Sie relevante Gesetze und Verordnungen mit entsprechenden Erläuterungen. Zum einen dazu, wie das Antragsverfahren für die Errichtung einer Windkraftanlage nach dem BImSchG (Bundesimmissionsschutzgesetz) abläuft, zum anderen welche Schutzmaßnahmen der Gesetzgeber für Tier und Natur vorsieht.

BImSchG (Bundesimmissionsschutzgesetz)

Bevor wir uns an dieser Stelle im Dschungel der Paragraphen verlieren, verweisen wir lieber auf die Website des Unabhängigen Instituts für Umweltfragen, das die Bedigungen für eine Öffentlichektisbeteiligung im Rahmen der Aarhus Konvention, beschreibt.

Wer es ganz genau wissen möchte, wirft am besten einen Blick in das Verfahrenshandbuch zum Vollzug des BImSchG, herausgegeben vom Hessischen Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.

BNatSchG (Bundesnaturschutzgesetz)

§ 44 BNatSchG beinhaltet die Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten. In den Absätzen 1 und 5 werden die sog. artenschutzrechtlichen Zugrifssverbote geregelt – etwa Tötungs- und Störungsverbote oder das Verbot der Beschädigung oder Zerstörung der Lebensstätten bzw. Standorte bestimmter Tiere und Pflanzen.

§ 45 BNatSchG sieht in Absatz 7 ein Ausnahmeverfahren vor, wenn bei der Auswahl der Fläche für die geplante Windkraftanlage „ein unvermeidbares Risiko der Erfüllung artenschutzrechtlicher Verbote i. S. d. § 44 BNatSchG“ verbleibt. Spätestens auf der Genehmigungsebene (also in unserem Fall seitens des RP Darmstadt) müssen Maßnahmen „zur Minderung oder Kompensation von Beeinträchtigungen“ definiert werden.

 

FFH-Richtlinie (Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie)

Diese Naturschutz-Richtlinie der Europäischen Union hat das Ziel, „wildlebende Arten, deren Lebensräume und die europaweite Vernetzung dieser Lebensräume zu sichern und zu schützen“. Sie ist ein Ergebnis der 1992 in Rio von den EU-Mitgliedstaaten eingegangenen Verpflichtung zum Schutz der biologischen Vielfalt. 

 

Leitfaden für die artenschutzrechtliche Prüfung in Hessen

Herausgegeben vom Hessischen Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz regelte dieser Leitfaden bis vor kurzem detailliert, wie mit Verbotstatbeständen durch bestimmte Beeinträchtigungen umzugehen ist, die infolge der Errichtung und des Betriebs von Windkraftanlagen entstehen. Anfang Januar 2021 wurde dieser Leitfaden durch die Verwaltungsvorschrift "Naturschutz/Windenergie" ersetzt. (siehe auch Windkraft/Natur)

In jüngerer Vergangenheit wurde seitens der Bundesregierung mehrfach versucht, den Natur- und Artenschutz im Sinne der Windkraft aufzuweichen, etwa indem man sie zur Frage der nationalen Sicherheit erklärt. Doch diverse Rechtsgutachten und die jüngste Rechtsprechung haben dem vorerst einen Riegel vorgeschoben:

Dezember 2020: Das Ökostrom-Privileg wird aus dem neuen Gesetz entfernt

März 2021: EuGH stärkt den Vogelschutz - Tötungsverbot gilt für ALLE europäischen Vogelarten, nicht nur für die streng geschützten

Dazu die Rechtsgutachen "Windkraftnutzung und Schutz europäischer Vogelarten" und "EuGH entwickelt Umweltrecht konsequent weiter".

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